Neu ab 23.12.2020 Die Provisionsvereinbarungen beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt im Fall der Doppeltätigkeit, dass die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen.
Aus diesem Grund dürfen wir ab dem 23.12.2020 für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser nicht mehr ohne Maklerlohn für den Verkäufer tätig werden.
Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeeinheiten gilt dies nicht.
Wir begleiten Sie bis zum Schluss. Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel.
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GELDWÄSCHE: Immobilienmaklerunternehmen sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG)§ § 1, 2 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten – beispielsweise mittels einer Kopie. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht laut § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Abs. (3) vor, dass sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
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